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Hinweis nach der Verpackungsverordnung

Versandverpackungen sind keine Serviceverpackungen.
Versandhändler müssen deshalb für Versandverpackungen ihre Beteiligungspflicht an einem Rücknahmesystem selbst erfüllen. 
Nach der ab dem 01.01.2009 geltenden fünften Fassung der Verpackungs-verordnung sind alle gewerblichen Online-Verkäufer verpflichtet, sich für die von ihnen mit Ware befüllten Verpackungsmaterialien (insbesondere Versandverpackungen) und das verwendete Füllmaterial an einem Rücknahme-system zu beteiligen.
Wir haben zur Erfüllung dieser Beteiligungspflicht einen Freistellungsvertrag mit  der

Friedrich Bähr GmbH & Co. KG
Hermann-Helms-Straße 3
28279 Bremen-Arsten

abgeschlossen.


Hinweis für Mitbewerber

Im Falle der Geltendmachung von Ansprüchen jeglicher Art aus urheber-, wettbewerbsrechtlichen sowie markenrechtlichen Angelegenheiten bitten wir, zur Vermeidung unnötiger Rechtsstreitigkeiten, Abmahungen und Kosten, uns umgehend zu kontaktieren. Falls Ansprüche der oben genannten Art reklamiert werden, sagen wir bereits hier vor einer endgültigen rechtsverbindlichen Klärung Abhilfe zu, durch die eine eventuelle Wiederholungsgefahr verbindlich ausgeschlossen ist. Eine dennoch ergehende Kostennote einer anwaltlichen Abmahnung ohne vorhergehende Kontaktaufnahme würde sodann wegen nicht Beachtung einer Schadensminderungspflicht zurückgewiesen. Bei in diesem Sinne unnötigen bzw. unberechtigten Abmahnung und Folgemaßnahmen würde mit einer negativen Feststellungsklage beantwortet.



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Hinw. f. Mitbewerber


Im Falle der Geltendmachung von Ansprüchen jeglicher Art aus urheber-, wettbewerbsrechtlichen sowie markenrechtlichen Angelegenheiten bitten wir, zur Vermeidung unnötiger Rechtsstreitigkeiten, Abmahungen und Kosten, uns umgehend zu kontaktieren. Falls Ansprüche der oben genannten Art reklamiert werden, sagen wir bereits hier vor einer endgültigen rechtsverbindlichen Klärung Abhilfe zu, durch die eine eventuelle Wiederholungsgefahr verbindlich ausgeschlossen ist. Eine dennoch ergehende Kostennote einer anwaltlichen Abmahnung ohne vorhergehende Kontaktaufnahme würde sodann wegen nicht Beachtung einer Schadensminderungspflicht zurückgewiesen. Bei in diesem Sinne unnötigen bzw. unberechtigten Abmahnung und Folgemaßnahmen würde mit einer negativen Feststellungsklage beantwortet.